Andreas Krimphoff (1. Vorsitzender), geb. am 06.08.1967. Herr Krimphoff wohnt seit dem 01.01.2011 in einer ambulanten Hausgemeinschaft auf dem Hof Schwegmann. Vor diesem Wechsel hat Herr Krimphoff viele Jahre im stationären Bereich des Hof Schwegmann, später des Lorenz-Werthmann-Haus gewohnt.

Britta Ronsiek, geb. am 18.11.1967. Frau Ronsiek wohnt seit dem 12.04.2010 im Lorenz-Werthmann-Haus. Vor ihrem Umzug nach Ostbevern lebte Frau Ronsiek viele Jahre in einer Außenwohngruppe des Haus St. Vitus in Everswinkel. Im Lorenz-Werhmann-Haus wohnt Frau Ronsiek auf der Gruppe Antonius.

Matthias Roodus, geb. am 01.05.1984. Herr Roodus wohnt seit dem 16.09.2003 auf dem Hof Schwegmann/Lorenz-Werthmann-Haus. Im Lorenz-Werthmann-Haus wohnt Herr Roodus auf der Gruppe Johannes.

Am 02.12.2010 haben die Bewohnerinnen und Bewohner Lorenz-Werthmann-Haus einen neuen Heimbeirat gewählt. Die Einrichtung eines Heimbeirates ist im § 10 des Heimgesetzes (Fassung vom 05. November 2002) gesetzlich geregelt und wird in der Heimmitwirkungsverordnung (HeimmitwV) präzisiert. Gemäß der in 2002 verabschiedeten veränderten Fassung der HeimmitwV wurde der Heimbeirat auf dem Hof Schwegmann/Lorenz-Werthmann-Haus für die Dauer von 4 Jahren (02. Dezember 2010 bis 01. Dezember 2014) gewählt.
Die Amtszeit von 4 Jahren beinhaltet die Möglichkeit der Mitglieder sich intensiver in ihre Aufgaben einzuarbeiten. Die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen, welche natürlich vom Wohnheim finanziert werden, sind hierbei ein wesentlicher Bestandteil. In Kürze werden alle Mitglieder des Bewohnerbeirates im an einer ersten mehrtägigen Fortbildung für Heimbeiräte in Coesfeld teilnehmen. Die Erfahrungen aus der Fortbildung wird der Bewohnerbeirat zum Wohle der Bewohner/innen des Lorenz-Werthmann-Haus umsetzen. 


In der HeimmitwV werden im § 29 nachfolgende Aufgaben des Heimbeirates beschrieben

1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern des Heimes dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen.

2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegen-zunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlung mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken.

3. Die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern.

4. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30,31 mitzuwirken.

5. Vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§6).

6. Eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20)

7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.

8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitäts-vereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen.